Restriktive Nachtarbeit
Montag, 14. Februar 2011
Arbeitsrecht in der Unternehmung – Teil 34
Warum dürfen Tankstellenshops gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts künftig nicht mehr die ganze Nacht offen halten? Was ist in Bezug auf Nachtarbeit generell zu beachten?

Von Thomas M. Meyer (*)
Wie kürzlich den Medien entnommen werden konnte, sollen die Tankstellen in der Agglomeration Zürich inskünftig ihre Shops zwischen 1 und 5 Uhr nicht mehr offen halten dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. September 2009 eine entsprechende Verfügung des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) bestätigt und dabei festgehalten, dass die 24-Stunden-Öffnungszeiten gegen das gesetzliche Nachtarbeitsverbot verstiessen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die betroffenen Tankstellenbetreiber diesen Entscheid offenbar ans Bundesgericht weiterziehen werden, weshalb in dieser Angelegenheit noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.
Arbeitsgesetzliche Vorschriften
Art. 17 des Arbeitsgesetzes (ArG) schreibt vor, dass Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit einer Bewilligung bedürfen. Dies deshalb, weil das Arbeitsgesetz grundsätzlich von einem Nachtarbeitsverbot ausgeht. Als Nachtarbeit wird dabei die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr definiert, wobei Beginn und Ende der Nachtarbeit zwischen 5 und 24 Uhr anders festgelegt werden können, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Im Zusammenhang mit der Nachtarbeit ist ferner von Bedeutung, dass die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) einen ganzen Katalog von Betriebsarten aufführt, die von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung für Nachtarbeit ganz oder teilweise befreit sind. So dürfen beispielsweise Spitäler ihre Mitarbeiter die ganze Nacht ohne behördliche Bewilligung beschäftigen. Auch die vom vorliegenden Entscheid betroffenen Tankstellen fallen unter verschiedene dieser Ausnahmeregelungen. Vorliegend stellte sich denn auch nur die Frage, ob das SECO die Erteilung der Nachtarbeitsbewilligung für die Zeit zwischen 1 und 5 Uhr zu Recht verweigert hat.
Zu erfüllende Voraussetzungen
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird bewilligt, wenn sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Eine technische Unentbehrlichkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Arbeitsverfahren oder Arbeiten nicht unterbrochen oder aufgeschoben werden können, weil mit der Unterbrechung erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Betriebseinrichtungen verbunden sind. Ein Fall von wirtschaftlicher Unentbehrlichkeit wäre insbesondere dann gegeben, wenn die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten verursachen, die ohne die Leistung von Nachtarbeit eine merkliche Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge hätte. Im vorliegenden Fall stellte sich insbesondere die Frage, ob ein Anspruch auf eine Nachtarbeitsbewilligung gestützt auf ein besonderes Konsumbedürfnis gemäss Art. 28 Abs. 3 ArGV 1 besteht. Dabei war insbesondere umstritten, wie der Begriff «Konsumbedürfnis» zu verstehen ist. Das SECO hatte sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, obwohl die betroffenen Tankstellenshops zwischen 1 und 5 Uhr von vielen Kunden aufgesucht würden, bestehe kein besonderes Konsumbedürfnis, da der Grossteil der Bevölkerung das Schliessen des Shopteils nicht als wesentlichen Mangel empfände. Diese Auffassung wurde vom Bundesverwaltungsgericht geschützt und damit der gegenteilige Standpunkt der beschwerdeführenden Tankstellenbetreiber verworfen.
Strikte Ausnahmeregelung
Im Weiteren musste das Bundesverwaltungsgericht darüber entscheiden, ob vorliegend nicht gestützt auf Art. 28 ArG eine Ausnahme von den gesetzlichen Vorschriften gemacht werden könne. Letztere Bestimmung sieht vor, dass die zuständige Behörde ermächtigt ist, in ihrer Arbeitszeitbewilligung ausnahmsweise geringfügige Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften aus-serordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer vorliegt. Die beschwerdeführenden Tankstellenbetreiber hatten sich auf diese Ausnahmeregelung berufen und dabei geltend gemacht, der Nachtbetrieb der Shops hätte keine Mehrbeschäftigung von Personal während der Nacht zur Folge und die Einhaltung des nächtlichen Arbeitsverbotes im Shop wäre zudem mit ausserordentlichen organisatorischen Schwierigkeiten verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch auch diese Einwände verworfen und dabei festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung vorliegend nicht erfüllt seien. Zusammenfassend kam das Gericht deshalb zum Schluss, der angefochtene Entscheid des SECO sei zu Recht erfolgt.
Weitere gesetzliche Vorgaben
Das vorliegende Urteil zeigt deutlich auf, dass der Anspruch auf eine Nachtarbeitsbewilligung von hohen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Dabei ist zudem zu beachten, dass das Arbeitsgesetz zum Schutz der Arbeitnehmer in Bezug auf die Nachtarbeit diverse weitere Vorgaben macht. So darf beispielsweise der Arbeitgeber den Mitarbeiter ohne dessen Einverständnis nicht zu Nachtarbeit heranziehen und die tägliche Arbeitszeit darf für den einzelnen Mitarbeiter in der Regel neun Stunden nicht überschreiten. Schliesslich ist Nachtarbeit auch speziell zu entschädigen. Art. 17b ArG schreibt diesbezüglich vor, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für vorübergehende Nachtarbeit einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu bezahlen hat. Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit besteht grundsätzlich ein Arbeitnehmer-Anspruch auf Zeitkompensation von 10 % der Nachtarbeitszeit.