Die Grenzen der Freizügigkeit
Donnerstag, 17. März 2011
Eine Bestimmung in der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge sorgt für Verwirrung. Die Bestimmung sei wörtlich zu nehmen, sagen die Behörden, lassen aber auch andere Interpretationen zu. Was wirklich gilt, weiss niemand.
Von Andrea Fischer

Vor zwei Jahren hörte Cécile Bauer (Name geändert) auf zu arbeiten. Die damals 56-jährige Personalassistentin hatte noch nicht das nötige Mindestalter erreicht, um sich vorzeitig pensionieren zu lassen, denn dies ist laut Gesetz frühestens mit 58 möglich. Deshalb musste Bauer ihr Vorsorgeguthaben in einer Freizügigkeitseinrichtung deponieren.
Auf der Suche nach einer vorteilhaften Möglichkeit wurde sie fündig bei der Freizügigkeitsstiftung der Raiffeisenbank. Diese gewährte zum damaligen Zeitpunkt die höchsten Zinsen auf Freizügigkeitskonten.
Zwei Konten, weniger Risiko
Innert Jahresfrist sank der Zinssatz jedoch merklich. Bauer wollte deshalb ihr Guthaben in eine andere Einrichtung mit besseren Zinsen transferieren. Gemäss Gesetz ist dies ausdrücklich erlaubt. So heisst es in Artikel 12 Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung, dass die Versicherten «jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln» können.
Bauer erinnerte sich zudem, «irgendwo gelesen zu haben, dass auch zwei Konten in verschiedenen Einrichtungen möglich seien». Sie wandte sich deshalb an den «Tages-Anzeiger» und bat um Rat.
Tatsächlich ist der bereits erwähnten Verordnungsbestimmung zu entnehmen, dass zwei Konten erlaubt seien. Konkret: «Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (also der Pensionskasse) höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.» (Artikel 12 Absatz 1) Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, den Versicherten die Möglichkeit zu geben, das Risiko zu verteilen, indem sie nicht das gesamte Guthaben einer einzigen Einrichtung überlassen müssen.
Für Leute wie Cécile Bauer ist jedoch der steuerliche Nebeneffekt mindestens so wichtig. Denn Bauer wird ihr Kapital nicht mehr in eine Pensionskasse einbringen sondern irgendwann direkt vom Freizügigkeitskonto beziehen.
Bezug in Etappen spart Steuern
Wenn sie das Kapital auf zwei Einrichtungen verteilt, kann sie es auch in zwei Etappen beziehen (gestaffelter Bezug), was die steuerliche Belastung mindert (geringere Progression). Laut Rechtsexpertin Marina Züger von der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steuerkonferenz wird ein solcher gestaffelter Bezug in allen Kantonen steuerlich anerkannt.
Für Cécile Bauer aber ist eine Aufteilung des Freizügigkeitsguthaben nicht mehr möglich, beschied ihr der TA. Sie hätte dies von Anfang an tun müssen, denn die Verordnung sei wörtlich zu nehmen, das heisst, es ist ausschliesslich der Pensionskasse vorbehalten, das Freizügigkeitsguthaben im Moment der Übertragung zu splitten. Dies hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bereits in einer Mitteilung aus dem Jahr 2000 festgehalten und auf Nachfrage des TA bestätigt. Und die Eidgenössische Steuerverwaltung doppelte nach: Versicherte können nicht beliebig über eine Aufteilung befinden.
Versicherte nicht informiert
Bauer kann diese Antwort nicht nachvollziehen: «Man darf zwar jederzeit das gesamte Guthaben von einer Freizügigkeitsstiftung in die andere transferieren, aber eine Aufteilung der Konten soll nur in einem ganz bestimmten Moment möglich sein?»
Die Frage ist berechtigt, umso mehr, als viele Versicherte – so war es auch bei Cécile Bauer – in dem Moment, da sie aus der Pensionskasse austreten, oft gar nichts wissen von der Möglichkeit, die Freizügigkeitsleistung auf zwei verschiedene Einrichtungen zu verteilen. Es wäre Sache der Pensionskasse, darüber zu informieren. «Das geschieht aber häufig nicht», sagt Stefan Thurnherr vom VZ Vermögenszentrum.
Und selbst jene Versicherte, die Bescheid wissen und eine Aufteilung wünschen, müssen damit rechnen bei ihrer Pensionskasse damit kein Gehör zu finden, weiss Daniel Rossi, Leiter der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung. «Manche Kassen weigern sich, eine Aufteilung des Guthabens vorzunehmen, ohne dies jedoch zu begründen.»
Doch offenbar nehmen doch nicht alle Freizügigkeitseinrichtungen die gesetzliche Vorschrift wörtlich. So meldete sich ein Leser, der nach mehreren Jahren sein Guthaben habe aufteilen und auf zwei Einrichtungen verteilen können. Seine frühere Pensionskasse habe lediglich bestätigen müssen, zuvor nie eine Teilung vorgenommen zu haben.
Eine Umfrage des TA bei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen bestätigt die Information des Lesers. Die meisten machen das nachträgliche Splitting jedoch von mehreren Faktoren abhängig. So verlangen einige nicht nur eine Bestätigung der früheren Pensionskasse, sondern wollen von ihren Kundinnen und Kunden auch den Nachweis, dass sie von Anfang an explizit eine Aufteilung gewünscht haben (siehe Tabelle).
Fragt sich bloss, wie die Versicherten einen früheren Wunsch belegen sollen, wenn sie erst im Nachhinein erfahren, dass sie einen solchen überhaupt hätten äussern können.
Die Vorsicht der Stiftungen erklärt Stefan Thurnherr vom VZ damit, dass man um jeden Preis vermeiden wolle, gegen das Gesetz und allfällige kantonale Steuervorschriften zu verstossen. «Andernfalls riskieren wir, die Steuerbefreiung zu verlieren, zumal Stiftungen heute viel stärker unter Beobachtung stehen.»
«Kein Missbrauch»
Doch was sagen die Behörden zum Vorgehen jener Freizügigkeitsstiftungen, die eine nachträgliche Aufteilung zulassen? Verstossen diese damit nicht gegen die Vorschriften?
Mit der Frage konfrontiert, äussert sich die Rechtsexpertin des BSV, Beatrix Schönholzer, zurückhaltend. Ein nachträgliches Splitting entspreche zwar nicht dem Wortlaut der Verordnung, sei aber auch «kein Missbrauch» – solange die Absicht des Gesetzes nicht unterlaufen werde, also solange ein Freizügigkeitsguthaben nur einmal und nicht mehrfach aufgesplittet werde. «Im Grunde wird damit lediglich das, was das Gesetz vorsieht, später durchgeführt», sagt Schönholzer.
Damit relativiert Schönholzer die offizielle Antwort des BSV, welche der TA auf seine erste Nachfrage erhalten hat und welche auch alle Versicherten bekommen, – nämlich dass ein nachträgliches Splitting grundsätzlich nicht erlaubt sei. Gemäss Schönholzer könne letztlich nur ein Gerichtsurteil Klarheit schaffen und festlegen, wie die gesetzlichen Vorschriften zu verstehen seien.
So lange ein solches nicht vorliegt, haben Versicherte immerhin die Möglichkeit, sich für ein nachträgliches Splitting an jene Stiftungen zu wenden, die Hand dazu bieten. Dabei müssen sie damit rechnen, dass eine abgegebene Zusage im Nachhinein wieder relativiert wird, wie das Beispiel von Cécile Bauer zeigt. Nachdem sie ihr gesamtes Freizügigkeitsguthaben von der Raiffeisenbank abgezogen hatte, erfuhr sie vom «Tages-Anzeiger», dass die Raiffeisen eine nachträgliche Aufteilung zugelassen hätte.
Nein, ja, nein, ja, nein . . .
Doch als Bauer selber sich kurz darauf erneut bei der Raiffeisen erkundigte, tönte es wieder anders: Einem nachträglichen Splitting stimme man nur zu, wenn die vorherige Pensionskasse dies aus Versehen nicht getan habe. Offensichtlich wissen selbst die verschiedenen Fachleute der einzelnen Einrichtungen nicht, was für ihre Institution gilt. Das ist nicht nur bei der Raiffeisenstiftung so. Auch von der Rendita – immerhin zuständig für grosse Banken und Versicherungen – bekam der TA erst eine positive Antwort zum nachträglichen Splitting, die später relativiert wurde.
Das Nachsehen bei diesem Wirrwarr haben die Versicherten.
Quelle:
Tagesanzeiger Sozial und Sicher, 29.03.2010