Das Hintertürchen der Versicherer

Mit fragwürdigen und für Laien unverständlichen Klauseln wimmeln Rechtsschutz-Versicherungen Hilfe suchende Kunden ab. Ein Richter will dieser Praxis nun einen Riegel schieben.

Von Thomas Müller

Franz Schlauri, Abteilungspräsident am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und Lehrbeauftragter an der Uni St. Gallen, geht mit den Rechtsschutz-Versicherungen hart ins Gericht: «Um ihr Risiko zu minimieren, verwenden sie eine für die Kunden oft stossende und kaum erträgliche Praxis.»

Worum es geht, zeigt ein Vergleich: Bei einem Hausbrand zahlt die Versicherung, wenn er sich zwischen Beginn und Ende des Versicherungsvertrags ereignet. Analog dazu würde man erwarten, dass Rechtsschutz-Versicherungen die Anwalts- und Prozesskosten übernehmen, falls der Kunde während der Vertragsdauer in einen Streit verwickelt wird und Unterstützung benötigt.

Doch das ist längst nicht immer so. Für Streitigkeiten mit Krankenkassen, Privat- und Sozialversicherungen haben die Gesellschaften in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ein Schlupfloch eingebaut, durch das sie sich aus der Affäre ziehen können. Demnach genügt es nicht, dass der Streit während des laufenden Vertrags ausbricht. Vielmehr muss auch seine Ursache – beispielsweise ein Unfall oder eine Erkrankung – in diesen Zeitraum fallen. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, geht der Kunde leer aus. Und zwar auch dann, wenn beim Abschluss der Versicherung nichts darauf hindeutete, dass wegen des früheren Unfalls oder der früheren Erkrankung jemals ein Streit ausbrechen könnte.

Kauderwelsch im Vertrag

Ein Beispiel: Ein Mann bezieht wegen eines Arbeitsunfalls seit langem eine Rente der Invalidenversicherung (IV). Irgendwann schliesst er eine Rechtsschutz-Versicherung ab. Viele Jahre später kommt die IV bei einer periodischen Überprüfung zum Schluss, er sei nur noch teilweise arbeitsunfähig und will seine Rente kürzen. Der Mann ist damit nicht einverstanden und bittet seine Rechtsschutzversicherung im Revisionsverfahren um Hilfe, doch diese lehnt ab. Begründung: Die Ursache des Streits – der Arbeitsunfall – liege vor Beginn des Versicherungsschutzes.

Selbst wenn der Mann das Kleingedruckte gelesen hätte, wäre ihm diese Fussangel wahrscheinlich verborgen geblieben. Denn die Formulierungen sind für Laien kaum verständlich. So heisst es beispielsweise beim Versicherer DAS: «Versicherungsschutz besteht, wenn das Grundereignis während der Vertragsdauer eintritt. Als Grundereignis gilt im Versicherungsrecht das Ereignis, das den Leistungsanspruch begründet, in Invaliditätsfällen das Unfallereignis oder der Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.»

Absagen wegen solcher Klauseln bringen Richter Schlauri auf die Palme: «Wenn Rechtsschutz-Versicherungen verlangen, dass die Streitursache in die Versicherungszeit fällt, verletzen sie damit nicht nur die berechtigten Erwartungen ihrer Kunden, sondern auch das Versicherungsvertrags-Gesetz. Es kann nicht sein, dass der Versicherungsfall – zugespitzt formuliert – schon mit der Geburt des Kunden als Ursache möglicher späterer Rechtsstreitigkeiten beginnt. Damit wird das Wesen der Rechtsschutz-Versicherung desavouiert.» Als Alternative schlägt er vor, nach dem Vertragsabschluss eine genügend lange Wartefrist vorzusehen.

«Zum Teil schlicht willkürlich»

Auf die Kritik, die Schlauri in einer soeben veröffentlichten Studie * detailliert begründet hat, reagieren einige Versicherungen ausweichend bis gereizt. Eine Stellungnahme wäre frühestens in sechs Wochen möglich, heisst es bei der zu Allianz-Suisse gehörenden CAP. Winterthur-Arag greift Schlauri persönlich an: Sein Aufsatz gebe «die singuläre Meinung eines Juristen wieder, der nicht als Kenner der Rechtsschutz-Branche bekannt» sei. Die Generali-Tochter Fortuna schreibt, mit der Klausel wolle sie «lediglich verhindern, dass ein Kunde für ein bereits vor Versicherungsabschluss bestehendes Problem Rechtsschutz geniesst». DAS erachtet das Grundereignis als geeignetes Kriterium, weil es «objektiv feststellbar» sei und damit zur Rechtssicherheit beitrage.

Von einem «Parteigutachten» spricht Coop Rechtsschutz, weil der Kanton St. Gallen als Schlauris Arbeitgeber seltener die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müsste, wenn die Versicherungen mehr Fälle übernähmen. Zudem beruft sich Coop auf das Standardwerk zur Rechtsschutz-Versicherung des St. Galler Anwalts Duri Poltera.

Doch auch Poltera steht der Praxis der Versicherer skeptisch gegenüber, wie er auf Anfrage sagt: «Wenn man auf ein Grundereignis abstellt, müsste der Zusammenhang mit dem Rechtsfall eng sein. Die Gesellschaften sollten auf der Zeitachse nicht beliebig weit zurückgehen dürfen.» Zudem kritisiert Poltera, dass viele AVB in diesem Punkt unklar formuliert seien. Mehr noch: «Die Anwendung dieser unklaren Regeln durch die Versicherer ist im Einzelfall zum Teil schlicht willkürlich. Die Rechtssituation ist daher ohne Zweifel sehr unbefriedigend.» Schlauris Aufsatz bezeichnet Poltera als «gut argumentierenden und wichtigen Diskussionsbeitrag, der eine kundenfreundliche und klare Lösung aufzeigt».

Versicherer bleiben stur

Dennoch will keine der befragten Gesellschaften ihre AVB ändern. Sie befürchten, dass sie mit einem Vertragsabschluss einen bereits im Keim angelegten Streitfall einfangen, der sie später teuer zu stehen kommt. «Diese Angst rechtfertigt es nicht, den Begriff des Schadenfalls mithilfe von AVB-Klauseln auszudehnen und so das Gesetz zu unterlaufen», mahnt Franz Schlauri. Massgebend dürfe einzig sein, ob das Bedürfnis des Kunden nach Rechtsschutz während der Vertragsdauer aufkomme oder nicht. Wenn ja, müsse die Versicherung zahlen.

Auch das Bundesgericht spricht erst von einem Schadenfall, «wenn sich der Rechtsstreit zwischen dem Versicherten und einem Dritten konkret abzeichnet». Sogar wer einen Streit befürchtet, darf laut einem der seltenen Urteile zu diesem Thema noch eine Rechtsschutz-Versicherung abschliessen: Das Kantonsgericht Waadt gab im Jahr 1973 einem Bauern Recht, der eine Police abschloss, nachdem ihm die Pacht gekündigt worden war. Nur weil aus einer Kündigung ein Streit entstehen könnte, sei er noch nicht sicher eingetreten, befand das Gericht.

Auch die vorliegende Kontroverse wird wohl früher oder später vor Gericht enden. Ein Urteil könnte ein betroffener Kunde erwirken oder auch ein Kanton, der einem mittellosen und von seiner Rechtsschutz-Versicherung im Stich gelassenen Prozessierenden unentgeltliche Rechtspflege gewähren muss. «Man sollte sich nicht scheuen, die Praxis der Versicherer gerichtlich überprüfen zu lassen», rät Richter Schlauri. «Nur so entsteht ein gewisser Druck für faire und verständliche Klauseln in Versicherungsverträgen.»

* René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, 72 Fr.

Quelle:

Tagesanzeiger  Sozial und Sicher, 22.03.2010

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